Friedhofsordnung
für den Friedhof in Wolfhagen (Kernstadt)

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 01. Dezember 2009 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Wolfhagen folgende Friedhofsordnung erlassen:

I — Allgemeine Vorschriften

§ 1 — Eigentum, Trägerschaft und Zweckbestimmung

  1. Der Friedhof steht im Eigentum der Stadt Wolfhagen.
  2. Der Friedhof umfasst folgendes Grundstück:
    Gemarkung Wolfhagen, Flur 28, Flurstück 320/2, Größe 20.531 m2.
  3. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohnerinnen oder Einwohner des Stadt Wolfhagen, oder eines ihrer Ortsteile waren, ein Recht auf Beisetzung besaßen oder innerhalb der Stadt Wolfhagen verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb des Ortsteils/Stadtteils beigesetzt werden. Dies gilt auch für frühere Einwohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung des Friedhofsausschusses erfolgen.

§ 2 — Friedhofsausschuss

Die Verantwortung für den Friedhof obliegt dem Friedhofsausschuss. Der Friedhofsausschuss besteht aus einem Pfarrer/einer Pfarrerin der Evangelischen Kirchengemeinde Wolfhagen, dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Wolfhagen oder einem Vertreter/einer Vertreterin und fünf weiteren Mitgliedern, von denen drei vom Kirchenvorstand und zwei von der politischen Gemeinde bestimmt werden. Darüber hinaus kann der Friedhofsausschuss sachkundige Personen generell oder im Einzelfall mit beratender Funktion hinzuziehen. Den Vorsitz führt der Pfarrer/die Pfarrerin der evangelischen Kirchengemeinde; stellvertretende/r Vorsitzende/r ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Die Geschäftsführung und Abstimmung erfolgt nach der dieser Friedhofsordnung beigefügten „Geschäftsordnung für den Friedhofsausschuss“. Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt in Kassel. Unberührt bleibt die allgemeine Zuständigkeit der Ordnungsbehörde.

§ 3 — Verwaltung des Friedhofs

  1. Die aus dem Friedhofsbetrieb sich ergebenden Einnahmen fließen in die Friedhofskasse. Sie sind ausschließlich für Zwecke des Friedhofs zu verwenden. Die Gebührenordnung für den Friedhof wird von dem Friedhofsausschuss aufgestellt und bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
  2. Die Verwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, das, getrennt nach Grabstättenarten gem. §§12-13, mindestens die laufenden Grabnummern, den Namen, das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, den Tag der Beisetzung und die Laufzeit des Nutzungsrechtes enthält.

§ 4 — Verhalten der Friedhofsbenutzer

  1. Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten geöffnet (April bis Oktober 8-20 Uhr, November bis März 8-17 Uhr).
  2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Wer den Anordnungen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
  3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

§ 5 — Einzelvorschriften

Innerhalb des Friedhofs ist es nicht gestattet:

  1. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  2. die Wege ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit Fahrzeugen jeglicher Art zu befahren (dieses Verbot gilt nicht für Kinderwagen und Rollstühle),
  3. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen,
  4. Schriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  5. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder der Friedhofsverwaltung Aufnahmen oder Aufzeichnungen zu machen,
  6. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen,
  7. zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
  8. Hunde frei laufen zu lassen; sie sind an der Leine zu führen; Hundekot ist zu beseitigen,
  9. Einmachgläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,
  10. Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.
  11. Ruhebänke und sonstige feste Sitzgelegenheiten auf oder neben den Grabstätten oder in deren Nähe aufzustellen. Die Friedhofsverwaltung wird für Ruheplätze Sorge tragen.
  12. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte sowie Plastikmaterialien auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufzubewahren.

Der Friedhofsausschuss kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 — Gewerbliche Arbeiten

  1. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (insbesondere Steinmetz- und gärtnerische Arbeiten) dürfen nur mit vorher erteilter Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen ausgeführt werden. Die Zustimmung wird erst erteilt, wenn der Gewerbetreibende oder die Firma in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift als für alle einschlägigen Arbeiten verbindlich anerkannt hat.
  2. Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz Abmahnung gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen hat.
  3. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
  4. Bei gewerblichen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
  5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
  6. Den Mitgliedern des Friedhofsausschusses, der Friedhofsverwaltung und dem Friedhofspersonal ist untersagt, den Gewerbetreibenden Informationen zur Erlangung von Aufträgen zukommen zu lassen. Gleiches gilt für die Mitteilung über Sterbefälle und Hinterbliebenenanschriften.

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II — Bestattungsvorschriften

§ 7 — Bestattungen durch einen evangelischen Geistlichen

  1. Die evangelisch kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der kirchlichen Ordnung unterliegt.
  2. Ansprachen und musikalische Darbietungen während einer evangelisch kirchlichen Bestattung bedürfen der vorherigen Genehmigung des zuständigen Pfarrers/der zuständigen Pfarrerin. § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 gelten entsprechend.
  3. Kränze können mit kurzen Widmungsworten nach Abschluss der Bestattungsfeierlichkeiten niedergelegt werden.

§ 8 — Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen

  1. Bei Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen sind Handlungen, Äußerungen, Lieder und Musikstücke verboten, die der Würde des Ortes widersprechen oder geeignet sind, das religiöse – insbesondere das christliche – Empfinden zu verletzen.
  2. Ansprachen und musikalische Darbietungen müssen bei der/dem Vorsitzenden des Friedhofsausschusses (§ 2) spätestens am Tag vor der Beerdigung angemeldet werden. Sie können untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprache oder musikalische Darbietung der Würde des Ortes widerspricht oder das religiöse Empfinden verletzt. Gegen eine ablehnende Entscheidung des/der Vorsitzenden steht dem/der Betroffenen das Recht des Widerspruchs zu, über den der Friedhofsausschuss zu entscheiden hat.

§ 9 — Anmeldung der Bestattung

  1. Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen.
    Bei einer Bestattung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
  2. Den Bestattungstermin legt das beauftragte Bestattungsinstitut zusammen mit den Angehörigen in Rücksprache mit dem zuständigen Pfarrer / der zuständigen Pfarrerin fest.

§ 10 — Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 — Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstätte entfernt werden.
  3. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungen von Leichen und Aschen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
  4. Sonstige Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsausschusses. Die Erlaubnis darf abgesehen von sonstigen gesetzlichen Regelungen nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen.
  5. Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstandes am Bestattungsort im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Umbettungen dürfen nur durch von der Friedhofsverwaltung beauftragte Personen und nur werktags in der Zeit vor 7.00 Uhr vorgenommen werden. Der Friedhof wird währenddessen geschlossen.
  6. Die Grabmale etc. dürfen nur umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
  7. Kann der Antragsteller/die Antragstellerin nicht allein über den Umbettungsantrag entscheiden, so hat er/sie die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Neben der zu zahlenden Umbettungsgebühr haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
  8. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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III — Grabstätten

§ 12 — Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

  1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Nutzungsberechtigt ist derjenige, der sich zur Übernahme dieses Rechts bereit erklärt. Im Übrigen werden der/die Angehörigen nach der in § 13 Abs. 2d genannten Reihenfolge nutzungsberechtigt. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Grundstückseigentümers (§ 1). An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
  2. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben für:
    1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)
      • Reihengrabstätten
      • Reihengrabstätten als Rasengräber
      • Reihengrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage
      • Kinderreihengrabstätten
      • Wahlgrabstätten
      • Wahlgrabstätten als Rasengräber
      • Wahlgrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage
    2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Aschen)
      • Urnenreihengrabstätten
      • Urnenreihengrabstätten als Rasengräber
      • Urnenreihengrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage
      • Urnenwahlgrabstätten
      • Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber
      • Urnenwahlgrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage
  3. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.
  4. Als Nachweis des Nutzungsrechts dient dem Nutzungsberechtigten die Gebührenrechnung der Friedhofsverwaltung.
  5. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten. Gärtnerische Anlage und Pflege entfallen für Nutzungsberechtigte von Rasengräber.
  6. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift sowie Übertragung der Nutzungsrechte mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.
  7. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
  8. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. § 17, insbesondere Abs. 5) oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist die/der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist die/der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 6 Monate befristete Aufforderung. Kommt die/der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen, begrünen lassen, der/dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht entziehen und/oder die Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr in eine Rasengrabstätte umwandeln. Die Höhe der Gebühr für die Umwandlung in eine Rasengrabstätte richtet sich nach der Dauer der verbleibenden Ruhefrist.
  9. Bei Erdbestattungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.
  10. Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  11. Die Gräber werden nur durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben oder geöffnet und wieder geschlossen.
  12. Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 1,00 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.
  13. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 13 — Erläuterung der Grabstätten

  1. Reihengrabstätten
    1. Reihengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren abgegeben.
      Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird 6 Monate vorher mitgeteilt.
    2. Größe der Reihengrabstätten
      • Für Erwachsene:
        Länge 2,00 m, Breite 0,80 m
      • Für Kinder bis zu 5 Jahren:
        Länge 1,50 m, Breite 0,80 m
    3. Rasenreihengrabstätten
      Rasenreihengrabstätten unterscheiden sich von Reihengräbern dadurch, dass für sie an Stelle eines Grabsteins eine Gedenkplatte (50 x 40 cm, ohne erhabene Schrift) ebenerdig eingelassen werden muss. Der Bereich um die Gedenkplatte wird anschließend mit Gras eingesät, eine Bepflanzung oder das Aufstellen von Blumenschalen etc. ist nicht zulässig Es wird kein stehender Grabstein bzw. keine Einfassung und kein Grabkreuz errichtet. Für die Pflege der Rasengrabfelder durch die Friedhofsverwaltung wird eine Gebühr erhoben.
  2. Wahlgrabstätten
    1. Wahlgrabstätten werden auf Antrag einzeln oder für mehrere Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre vom Tag des Erwerbs an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann es nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung einmalig um weitere 10 Jahre erneuert werden. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.
      Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.
    2. Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
      Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Abräumen von Wahlgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist und nach Erlöschen des Nutzungsrechts wird 6 Monate vorher den Nutzungsberechtigten schriftlich mitgeteilt bzw. öffentlich bekannt gegeben.
    3. In einem Wahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und die Angehörigen des zuerst in der Grabstätte Beigesetzten bestattet werden.

      Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:
      1. der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
      2. Verwandte auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel), angenommene Kinder sowie Geschwister,
      3. die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter 2. bezeichneten Personen.
      Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Todes oder bei Verzicht auf das Nutzungsrecht einen Nachfolger aus dem vorgenannten Personenkreis bestimmen. Wird kein oder ein anderer Nachfolger bestimmt, so geht das Nutzungsrecht in der genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des zuerst Beigesetzten über.
      Die Beisetzung anderer Personen in einem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
    4. Für die Größe der Wahlgräber gelten mindestens die für Reihengräber für Erwachsene vorgeschriebenen Maße.
      Länge 2,00 m, Breite 0,80 m
    5. Rasenwahlgrabstätten
      Rasenwahlgrabstätten unterscheiden sich von Wahlgräbern dadurch, dass für sie anstelle eines Grabsteins eine Gedenkplatte (80 x 50 cm, ohne erhabene Schrift) ebenerdig eingelassen werden muss. Der Bereich um die Gedenkplatte wird anschließend mit Gras eingesät, eine Bepflanzung oder das Aufstellen von Blumenschalen etc. ist nicht zulässig Es wird kein stehender Grabstein bzw. keine Einfassung und kein Grabkreuz errichtet. Für die Pflege der Rasengrabfelder durch die Friedhofsverwaltung wird eine Gebühr erhoben.
  3. Aschenbeisetzungen
    1. Aschenurnen werden in den unter § 12 Abs. 2 b) genannten Grabstätten beigesetzt. Urnenbeisetzungen dürfen auch in unbelegten Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen erfolgen. In eine bereits belegte Wahlgrabstelle für Erdbestattungen kann höchstens 1 Urne beigesetzt werden. Auf belegten Urnenwahl- und Urnenrasenwahlgrabstätten kann auf Antrag eine dritte und vierte Urne beigesetzt werden.
    2. Die Aschenurnen müssen unterirdisch beigesetzt werden.
    3. Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
    4. Bei Aschenbeisetzungen sind ausschließlich verrottbare Materialien zu verwenden.
  4. Urnenreihengrabstätten
    1. Urnenreihengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zur Beisetzung einer Aschenkapsel abgegeben. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Aschenkapsel beigesetzt werden.
    2. Urnenrasenreihengrabstätten
      Urnenrasenreihengrabstätten unterscheiden sich von Urnenreihengräbern dadurch, dass für sie an Stelle eines Grabsteins eine Gedenkplatte (50 x 40 cm, ohne erhabene Schrift) ebenerdig eingelassen werden muss. Der Bereich um die Gedenkplatte wird anschließend mit Gras eingesät, eine Bepflanzung oder das Aufstellen von Blumenschalen etc. ist nicht zulässig Es wird kein stehender Grabstein bzw. keine Einfassung und kein Grabkreuz errichtet. Für die Pflege der Rasengrabfelder durch die Friedhofsverwaltung wird eine Gebühr erhoben.
    3. Größe der Urnenreihengrabstätte: Länge 1,10 m, Breite 0,70 m.
    4. Größe der Urnenrasenreihengrabstätte: Länge 50 cm, Breite 40 cm.
  5. Urnenwahlgrabstätten
    1. Urnenwahlgrabstätten werden zur Beisetzung von bis zu zwei Aschenkapseln für die Dauer des Nutzungsrechts von 30 Jahren vergeben. Auf Antrag kann eine dritte und vierte Urne beigesetzt werden, für die jeweils eine zusätzliche Gebühr nach der Friedhofsgebührenordnung erhoben wird.
    2. Urnenrasenwahlgrabstätten
      Urnenrasenwahlgrabstätten unterscheiden sich von Urnenwahlgräbern dadurch, dass für sie anstelle eines Grabsteins eine Gedenkplatte (80 x 50 cm, ohne erhabene Schrift) ebenerdig eingelassen werden muss. Der Bereich um die Gedenkplatte wird anschließend mit Gras eingesät, eine Bepflanzung oder das Aufstellen von Blumenschalen etc. ist nicht zulässig Es wird kein stehender Grabstein bzw. keine Einfassung und kein Grabkreuz errichtet. Für die Pflege der Rasengrabfelder durch die Friedhofsverwaltung wird eine Gebühr erhoben.
    3. Größe der Urnenwahlgrabstätte und Urnenrasenwahlgrabstätte:
      Länge: 1,10 m, Breite: 0,90 m.
  6. Gemeinschaftsgrabstätte (Abt. Ic)

    Die Belegung in der Gemeinschaftsgrabanlage erfolgt der Reihe nach im Raster. Die Gräber werden erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren (Rasenreihengrabstätte und Urnenrasenreihengrabstätte) bzw. 30 Jahren (Rasenwahlgrabstätte und Urnen­rasenwahlgrabstätte) zur Beisetzung vergeben. Die Urnenrasenwahlgrabstätten werden in der Gemeinschaftsgrabanlage mit maximal 2 Urnen belegt.
    Für die Herrichtung der Gemeinschaftsgrabanlage und deren Unterhaltung sorgt die Friedhofsverwaltung für die Dauer von 25 bzw. 30 Jahren. Hierfür wird eine Gebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung erhoben. Zusätzliche individu­elle Ausschmückungen durch die Angehörigen sind nicht möglich. Es besteht die Möglichkeit, Sträuße und Buketts auf den dafür vorgesehenen Ablagestein abzu­le­gen. Die Namen der Verstorbenen werden, gegen Zahlung einer Gebühr gemäß der Friedhofsgebührenordnung, auf einem speziellen Schriftstein festgehalten. Die Gra­vur ist verpflichtend. Ein individuelles Grabzeichen ist nicht möglich.
    Die handwerkliche Bearbeitung der Schriftsteinfläche wird in einem Fachbetrieb des Steinmetzhandwerks vorgenommen, den der Nutzungsberechtigte aus einem von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Personenkreis auswählt.

  7. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten.

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IV — Gestaltung der Grabstätten

§ 14 — Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 15 — Zustimmungserfordernis

  1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum Verständnis notwendig ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
  2. Die Genehmigung zu dem gestellten Antrag erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. Nach dieser Frist muss erneut ein Antrag gestellt werden.
  3. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlage nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages oder werden nicht genehmigte Grabmale errichtet oder verändert, setzt der Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren.
  4. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 16 — Die Grabzeichen

  1. Die Inschrift auf den Grabzeichen soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Inschriften, Zeichen und Sinnbilder dürfen nicht im Widerspruch zu dem kirchlichen Charakter des Friedhofs stehen.
  2. Gegen Zahlung einer Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung werden mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Bekanntmachung entfernt. Sofern der Nutzungsberechtigte keinen Anspruch auf die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen erhebt, gehen diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Anlagen aufzubewahren.

    Die folgenden Ausführungen gelten nur für: Reihengräber, Wahlgräber, Urnenreihen- und Urnenwahlgräber:
  3. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Einfassungen und Holzkreuze zulässig.
  4. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzten von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
  5. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
  6. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Die Nutzungsberechtigten haben die Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen und Mängel abzustellen. Sie haften für alle eventuell entstehenden Schäden. Wenn die Standsicherheit eines Grabzeichens nicht mehr gewährleistet ist, kann die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Gefährdung durch eine Fachkraft auffordern. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der Frist oder bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die nicht standsicheren Grabzeichen zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer auf Kosten der Nutzungsberechtigten sachgemäß umzulegen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

§ 17 — Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(mit Ausnahme der Rasengräber, die Gräber der Grabgemeinschaftsanlage und anonymer Grabstellen)

  1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden. Die bei einer Beerdigung niedergelegten Trauergebinde, Gebinde und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Trauerfeier vom Grab zu entfernen und an dem dafür vorgesehenen Abraumplatz abzulegen. Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.
    Sind die verwelkten Blumen, Kränze usw. nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von 8 Tagen auf den Abraumplatz geschafft, so werden sie durch den Friedhofswärter dorthin gebracht. Die Friedhofsverwaltung kann dafür die Erstattung der Kosten fordern.
  2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen keine Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden.
  3. Alle Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise für die Dauer der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts unterhalten werden. Der Bereich zwischen den Grabstätten ist von den Anliegern je zur Hälfte sauber zu halten. Das Aufstellen von Blumenschalen oder -kästen im Bereich zwischen den Grabstätten ist nicht zulässig. Zum Erreichen der Grabstätten sollte in den Zwischenbereich nur eine Körnung zwischen 0-8 mm verwendet werden.
  4. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
  5. Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
  6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen - mit Ausnahme des unmittelbaren Grabstättenbereiches (vgl.§17, Abs.3.) - ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

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V — Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 18 — Benutzung der Totenhalle
(ehemalige Sakristei der Kapelle)

  1. Die Totenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

§ 19 — Trauerfeiern in der Kapelle

  1. Für die Trauerfeier eines verstorbenen Mitgliedes einer christlichen Kirche (Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen / ACK Deutschland) steht die kirchliche Kapelle zur Verfügung.
  2. Für Trauerfeiern für Verstorbene, die nicht Mitglied der genannten Kirchen waren, wird die kirchliche Kapelle ebenfalls zur Verfügung gestellt. Sie kann jedoch versagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprache oder sonstige Äußerungen sowie Lieder oder andere musikalische Darbietungen der Würde des kirchlichen Ortes widersprechen oder das religiöse – insbesondere das christliche – Empfinden verletzen.
  3. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

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VI — Schlussvorschriften

§ 20 — Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 21 — Alte Rechte

  1. Für Grabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
  2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.

§ 22 — Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige kirchenaufsichtlich genehmigte Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

§ 23 — Ehrenfriedhof

Aus dem Rahmen dieser Friedhofsordnung herausgenommen wird die auf dem Friedhofsgelände befindliche Gedenkstätte für die Opfer des 1. und 2.Weltkrieges, deren Instandhaltung und Verwaltung der Stadt Wolfhagen obliegt.

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VII — Friedhof auf dem Schützeberg

Für den Friedhof auf dem Schützeberg finden die vorstehenden Regelungen Anwendung. Ergänzend bzw. davon abweichend gelten folgende besonderen Vorschriften:

§ 24 — Regelung für den Friedhof auf dem Schützeberg

  1. Der Friedhof Schützeberg steht im Eigentum der Stadt Wolfhagen.
  2. Der Friedhof umfasst das Grundstück Gemarkung Wolfhagen, Flur 23, Flurstück 69. Die gesamte Anlage steht als solche unter Denkmalschutz. Bei beabsichtigten wesentlichen Veränderungen ist deshalb über den Friedhofsausschuss das Landesamt für Denkmalpflege zu informieren.
  3. Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
  4. Gestattet ist die Beisetzung aller Personen aus den derzeitigen Eigentümerfamilien Wagner, Gerhold und Kleinschmidt der Gehöfte "Kalkhofsmühle", "Neue Mühle" und "Schützeberger Hof", deren Ehepartnern und direkten Nachkommen, sofern sie ihren überwiegenden Lebensmittelpunkt in den genannten Gehöften hatten.
  5. Die Ruhefrist zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt 50 Jahre.
  6. Auf die Erhebung von Gebühren wird verzichtet, so lange die Nutzungsberechtigten Bestattungen und Pflege auf eigene Verantwortung und eigene Kosten übernehmen.
  7. Die nutzungsberechtigten Familien sind sorgepflichtig für die gesamte Friedhofsanlage. Sie übernehmen die Friedhofspflege und alle mit Bestattungen und Auflösung von Grabstätten verbundenen Arbeiten in eigener Verantwortung. Die Zuständigkeit des Friedhofsausschusses Wolfhagen nach § 2 bleibt davon unberührt. Im Bestattungsfall ist die Friedhofsverwaltung zu informieren. Bei grundsätzlichen Änderungen, die den Friedhof betreffen, setzt sich der Friedhofsausschuss mit den nutzungsberechtigten Familien ins Benehmen.

§ 25 — Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Friedhofsordnungen außer Kraft.



Wolfhagen, 01.10.2020



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