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I — Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

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II — Pflichtige

Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer

  1. die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
  2. sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  3. zur Bestattung verpflichtet ist oder war
  4. oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.

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III — Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)

  1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen):
    1. Reihengrabstätten: (25jährige Nutzungsdauer)
      1. Reihengrabstätten für Erwachsene: 400,00 Euro
      2. Rasenreihengrab für Erwachsene: 400,00 Euro
        Rasenpflege pro Jahr: 10,00 Euro    250,00 Euro
      3. Reihengrabstätten für Kinder bis zu 12 Jahren
        (50 % der Gebühren von a) oder b):200,00
    2. Wahlgrabstätten: (40jährige Nutzungsdauer)
      1. Wahlgrabstätten pro Grabstelle: 625,00 Euro
      2. Rasenwahlgrabstätte je Grabstelle: 625,00 Euro
        Rasenpflege pro Jahr: 10,00 Euro    400,00 Euro
  2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche)
    1. Urnenreihengrabstätte: 350,00 Euro
    2. Urnenrasenreihengrabstätte (auch anonym): 350,00 Euro
      Rasenpflege pro Jahr: 10,00 Euro    250,00 Euro
    3. Urnenwahlgrabstätten mit 40jähriger Nutzungsdauer je Grabstelle: 560,00 Euro
    4. Urnenrasenwahlgrabstätten mit 40jähriger Nutzungsdauer je Grabstelle: 560,00 Euro
      Rasenpflege pro Jahr: 10,00 Euro    400,00 Euro
  3. Grabstätte auf Gemeinschaftsgrabanlage / Grabfeld Ic
    1. Rasenreihengrab für Erwachsene: 400,00 Euro
    2. Urnenrasenreihengrabstätte: 350,00 Euro
    3. Anlagenpflege pro Jahr und Grabstelle: 20,00 Euro    500,00 Euro
    4. Schriftsteinfläche incl. Seitenbeschriftung: 800,00 Euro
  4. Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst im Zeitpunkt der Belegung fällig.

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IV — Verlängerungsgebühr

  1. Überschreitet bei Beisetzung die Ruhefrist (25 Jahre) das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13, 2 c der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr gem. III. nach der Zahl der Jahre anteilig zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig

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V — Bestattungsgebühr

  1. Sargbeisetzung in ein Reihen- oder Wahlgrab: 400,00 Euro
  2. Särge von Kindern: 200,00 Euro
  3. Trägergebühr: 120,00 Euro
  4. Aschebeisetzung in ein Reihen- oder Familiengrab: 200,00 Euro
  5. Aschebeisetzung in ein Reihenurnen- oder Wahlgrab: 200,00 Euro
  6. Samstagszuschlag bei Erdbestattungen: 50,00 Euro
  7. Samstagszuschlag bei Urnenbestattungen: 30,00 Euro
  8. Benutzung der Totenhalle und der Friedhofskapelle: 180,00 Euro
  9. Organistendienst: 18,00 Euro
  10. Läutedienst: 16,00 Euro

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VI — Antragsgebühr Grabmal/Grabeinfassung

Pro Antrag: 20,00 Euro

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VII — Abräumgebühr Grabmal/Grabeinfassung

  1. Reihengrabstätten/Reihenurnengrabstätten
    1. für Grabkreuze aus Holz oder Schmiedeeisen sowie Gedenktafeln
      auf Rasengräbern mit Ausnahme provisorischer Grabzeichen: 40,00 Euro
    2. stehender oder liegender Denkstein: 110,00 Euro
    3. Für Kindergräber 50 % der Gebühr von a) + b)
  2. Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
    1. für Grabkreuze aus Holz oder Schmiedeeisen sowie Gedenktafeln
      auf Rasengräbern mit Ausnahme provisorischer Grabzeichen: 80,00 Euro
    2. stehender oder liegender Denkstein: 190,00 Euro
    3. für jede weitere Grabstelle, falls mehr als 2 Grabstellen gelegt werden: 55,00 Euro
  3. Grabeinfassungen
    1. für Reihengrabstätten (auch Urne und Kindergrabstätten): 80,00 Euro
    2. für Wahlgrabstätten (auch Urne): 130,00 Euro

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VIII — Umbettungen

  1. Erdbestattungsräber:
    1. Umbettung eines Sarges innerhalb des Friedhofes: 850,00 Euro
    2. Umbettung eines Sarges auf einen anderen Friedhof: 520,00 Euro
    3. Umbettung eines Sarges eines Kindes:
      50 % der jeweiligen Gebühren zu a) oder b)
  2. Aschenurnen:
    1. Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofs: 400,00 Euro
    2. Umbettung einer Urne auf einen anderen Friedhof: 200,00 Euro

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IX — Entstehung und Fälligkeit

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme. Bei einer befristeten Inanspruchnahme entsteht die Gebühr in voller Höhe für den gesamten Zeitraum.
  2. Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig.
  3. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
  4. Die an die Pfarreikasse bzw. Kirchenkasse zu zahlenden Beerdigungsgebühren bleiben unberührt.

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X — Inkrafttreten

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

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